IHL

29 Es ist zu begrüßen, dass in den letzten Jahren ein personeller Ausbau in den sozialwissenschaftlichen Fächern stattgefunden hat. Die Hochschule sollte bei Neuberufungen für den Bereich Soziale Arbeit jedoch weiterhin vermehrt auf eine einschlägige sozialarbeiterische Qualifikation der Kandidatinnen und Kandidaten achten, um die Berufsfeldorientierung sicherzustellen. Aufgrund der hohen Nachfrage des Bachelorstudiengangs „Theologie/Soziale Arbeit“ sollte die Hochschule zudem prüfen, ob mittelfristig die Soziale Arbeit in ihrer Breite auch durch einen personellen Ausbau besser abgebildet werden kann. Positiv hervorzuheben ist, dass die IHL ihren Professorinnen und Professoren gemessen an den Standards einer Hochschule für angewandte Wissenschaften niedrige Lehrdeputate bieten kann. Damit steht ausreichend Zeit für Forschungsvorhaben zur Verfügung, was auch zur Qualität einer forschungsbasierten Lehre auf Masterniveau beiträgt. Ebenso ist zu begrüßen, dass die Professorinnen und Professoren individuell flexibel ihr Lehrdeputat vereinbaren und damit jeweils Schwerpunkte in Lehre oder Forschung gesetzt werden können. Das Berufungsverfahren an der IHL ist wissenschaftsgeleitet und transparent gestaltet. Die Hochschule sollte jedoch die Rolle der Rektorin bzw. des Rektors in der Berufungskommission überdenken. Insbesondere aufgrund der Funktion des derzeitigen Rektors als Geschäftsführer der Trägergesellschaft könnte dessen Funktion als Vorsitzender der Berufungskommission qua Amt zu Interessenskonflikten führen. Die Berufungsordnung sollte daher um eine Regelung ergänzt werden, dass Trägervertretungen kein Stimmrecht in der Berufungskommission haben. Aus Sicht der Arbeitsgruppe besteht darüber hinaus keine Notwendigkeit, dass die Rektorin bzw. der Rektor den Vorsitz aller Berufungskommissionen übernimmt. Die Berufungsordnung könnte beispielsweise dahingehend geändert werden, dass die Berufungskommission selbst den Vorsitz aus ihren Reihen wählt. Dies würde auch das Amt der Rektorin bzw. des Rektors entlasten. Die derzeitige Berufungsordnung sieht darüber hinaus vor, dass bei Stimmengleichheit im Senat über den Berufungsvorschlag die Stimme der Rektorin bzw. des Rektors entscheidet. Da der derzeitige Rektor jedoch aufgrund seiner Funktion in der Trägergesellschaft kein Stimmrecht im Senat hat, steht diese Regelung im Widerspruch zur Grundordnung. Die Hochschule sollte hierfür eine eindeutigere Regelung finden. Es ist zu begrüßen, dass in der Berufungsordnung regelmäßig eine externe Beteiligung in der Berufungskommission vorgesehen ist. Die Hochschule sollte versuchen, vermehrt externe Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler einzubinden, die nicht direkt dem eigenen religiösen Milieu zuzuordnen sind und eine breite wissenschaftliche Perspektive einbringen können. Zu würdigen ist, dass die Hochschule in den letzten Jahren vermehrt die Forschungsleistungen bei Neuberufungen berücksichtigt hat und forschungsaktive Professorinnen und Professoren gewinnen konnte. Sie sollte sich außerdem

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