24 Kanzlerin bzw. der Kanzler, die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte, die bzw. der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sowie die Leiterin bzw. der Leiter des Forschungsinstituts LIMRIS (Liebenzell Institute for Missiological, Religious, Intercultural and Social Studies) an. Darüber hinaus sind derzeit alle hauptberuflichen Professorinnen und Professoren im Senat vertreten. Sobald die Gesamtzahl der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren zwölf überschreitet, müssen neun professorale Senatsmitglieder per Wahl bestimmt werden. Darüber hinaus werden zwei Vertretungen der Studierendenschaft sowie jeweils eine Vertretung der wissenschaftlichen und der administrativen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Senat gewählt. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die Amtszeit der anderen gewählten Senatsmitglieder beträgt vier Jahre. Grundsätzlich haben alle Senatsmitglieder Stimmrecht. Den Vorsitz im Senat führt die Rektorin bzw. der Rektor, die oder der gemäß GO nicht über Stimmrecht verfügt, wenn sie bzw. er zugleich eine leitende Funktion in der Trägergesellschaft innehat. Auf Antrag kann der Senat beschließen, ohne Personen zu tagen, die gleichzeitig eine Funktion in der Trägergesellschaft innehaben. Zu den Aufgaben des Senats gehören u. a. die Bestätigung der Wahl von Rektorin bzw. Rektor, Prorektorin bzw. Prorektor und Kanzlerin bzw. Kanzler. Er hat auch die Möglichkeit zur Abwahl der Mitglieder der Hochschulleitung. Der Senat wählt auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors die Dekanin bzw. den Dekan für Studium und Lehre und die Leiterin bzw. den Leiter des LIMRIS-Instituts. Darüber hinaus wählt er die Studiengangsleitungen, die Gleichstellungsbeauftragte bzw. den Gleichstellungsbeauftragten sowie die Beauftragte bzw. den Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen und entsendet Professorinnen und Professoren in die Berufungskommissionen sowie in den Berufungsausschuss für neue Hochschulratsmitglieder. Der Senat beschließt zudem u. a. über die Grundordnung, Satzungen und Richtlinien und nimmt Stellung zu Entwicklungsplänen, Jahresberichten und Haushaltsplänen. Der Hochschulrat trägt die Verantwortung für die strategische Entwicklung der Hochschule und beaufsichtigt die Hochschulleitung. Er setzt sich aus zehn externen Mitgliedern zusammen, von denen mindestens die Hälfte keine Ämter oder Funktionen in der Liebenzeller Mission und ihren Gesellschaftsverbänden haben dürfen, sowie den Mitgliedern der Hochschulleitung kraft Amtes ohne Stimmrecht. Neue Mitglieder werden über einen Berufungsausschuss gewählt, dem zwei Mitglieder des Hochschulrats sowie zwei professorale Mitglieder des Senats angehören. Der Ausschuss erarbeitet eine Liste für neu zu besetzende Sitze im Hochschulrat. Dem Vorschlag müssen Hochschulrat, Senat und der Träger-Fachausschuss zustimmen. Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrats beträgt vier Jahre. Zu den Aufgaben gehören u. a. die Wahl und ggf. Abwahl der Mitglieder der Hochschulleitung, die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über den Haushalts- und Wirtschaftsplan, die Zustim-
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