Beratung & Information › Besondere Anliegen ›
Studieren mit Einschränkungen
Die IHL gleicht Nachteile aus
Studierende mit Behinderung und / oder chronischen Erkankungen haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleiche, sofern sie bei der Durchführung ihres Studiums und / oder dem Ablegen von Prüfungen infolge ihrer Beeinträchtigung gegenüber Mitstudierenden benachteiligt sind. Dieser Anspruch ist gesetzlich in SGB IX § 209 Nachteilsausgleich verankert.
Die Sicherstellung und Evaluierung des Nachteilsausgleichs an der IHL wird durch die Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und / oder chronischen Erkrankungen umgesetzt.
Kontakt
Professor für Soziale Arbeit,
Beauftragter für Studierende mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen